Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des europäischen AI Act. Wer KI-Werkzeuge im Unternehmen einsetzt, fragt sich jetzt: Muss ich meine KI-Texte kennzeichnen? Gilt das auch für Bilder auf der Website? Und was ist mit dem Chatbot im Kundenservice?
Die Lage war bis zuletzt unübersichtlich, weil die EU parallel Teile des AI Act verschoben hat. Dieser Beitrag ordnet ein, was jetzt gilt, was verschoben wurde und was Sie konkret tun können. Er gibt den Stand vom 4. August 2026 wieder und ist keine Rechtsberatung.
Was der Digital Omnibus verschoben hat und was nicht
Am 27. Juli 2026 ist die Verordnung (EU) 2026/1744 in Kraft getreten, der sogenannte Digital Omnibus zum AI Act. Er verschiebt vor allem die Pflichten für Hochrisiko-KI. Für Systeme nach Anhang III, etwa in Personalauswahl oder Kreditvergabe, gelten sie erst ab dem 2. Dezember 2027. Für KI in Produkten nach Anhang I erst ab dem 2. August 2028.
Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 wurden dagegen nicht insgesamt verschoben. Es gibt nur eine Übergangsfrist: Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Inhalte erzeugen und schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, müssen die maschinenlesbare Markierung erst bis zum 2. Dezember 2026 umsetzen. Diese Pflicht betrifft die Hersteller der Werkzeuge, nicht die Unternehmen, die sie nutzen.
Wer was tun muss
Der AI Act unterscheidet zwischen Anbietern, die ein KI-System entwickeln oder unter eigenem Namen anbieten, und Betreibern, die es beruflich einsetzen. Die meisten mittelständischen Unternehmen sind Betreiber. Für sie sind in Artikel 50 vor allem drei Fälle relevant.
1. Chatbots und andere KI im direkten Kontakt
Menschen müssen erfahren, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, das ist aus den Umständen offensichtlich. Rechtlich richtet sich diese Pflicht an den Anbieter des Systems. Wer einen Chatbot auf der eigenen Website einsetzt, sollte trotzdem selbst dafür sorgen, dass der Hinweis sichtbar ist. Lassen Sie einen Chatbot für sich entwickeln, können Sie zudem selbst als Anbieter gelten.
2. Deepfakes
Erzeugen oder verändern Sie mit KI Bilder, Videos oder Tonaufnahmen, die echten Personen, Orten, Gegenständen oder Ereignissen ähneln und fälschlich echt wirken, müssen Sie offenlegen, dass sie künstlich erzeugt sind. Ein täuschend echtes Foto eines Teams, das es so nie gegeben hat, fällt darunter. Für erkennbar künstlerische, satirische oder fiktionale Werke gilt eine abgeschwächte Pflicht: Der Hinweis darf die Darstellung nicht stören.
3. Texte zu Themen von öffentlichem Interesse
Wer mit KI erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das offenlegen. Die Pflicht entfällt, wenn ein Mensch den Text geprüft oder redaktionell bearbeitet hat und eine Person oder ein Unternehmen die redaktionelle Verantwortung trägt.
Für die meisten Firmenwebsites bedeutet das: Ein Ratgeber oder eine Pressemitteilung, die ein Mitarbeiter mit KI-Hilfe entworfen, gründlich geprüft und freigegeben hat, braucht nach Artikel 50 keinen KI-Hinweis. Ein ungeprüft veröffentlichter KI-Text zu einem öffentlichen Thema schon.
Wie und wann gekennzeichnet wird
Der Hinweis muss klar und erkennbar sein und spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt erfolgen. Er muss außerdem barrierefrei sein. Ein Vermerk im Impressum genügt also nicht, wenn das Bild auf der Startseite steht. Eine Einheitslösung für die Form gibt es nicht. Bei einem Bild kann eine kurze Bildunterschrift reichen, bei einem Video ein Hinweis zu Beginn oder eine dauerhafte Einblendung.
Hilfestellung bietet die EU-Kommission. Sie hat am 10. Juni 2026 einen freiwilligen Verhaltenskodex zur Markierung und Kennzeichnung von KI-Inhalten veröffentlicht. Am 20. Juli folgten Leitlinien zu den Transparenzpflichten, die den Anwendungsbereich von Artikel 50 genauer erklären. Beide Dokumente sind nicht verbindlich, zeigen aber, wie die Kommission die Regeln versteht.
Was nicht unter die Pflicht fällt
Viele Sorgen sind unbegründet. Nicht kennzeichnungspflichtig nach Artikel 50 sind zum Beispiel:
- Rechtschreibkorrekturen und Umformulierungen, bei denen die KI den Inhalt nicht wesentlich verändert.
- Interne Texte wie Protokolle, E-Mail-Entwürfe oder Zusammenfassungen, die nicht veröffentlicht werden.
- Geprüfte Fachtexte, für die Ihr Unternehmen redaktionell verantwortlich ist.
- Erkennbar künstliche Grafiken wie Illustrationen oder Symbole, die niemand für ein echtes Foto hält.
- Rein private Nutzung, denn Betreiber im Sinne des AI Act ist nur, wer KI beruflich einsetzt.
Andere Regeln bleiben davon unberührt. Wer etwa mit KI-Bildern Kunden über ein Produkt täuscht, bekommt unabhängig vom AI Act Probleme mit dem Wettbewerbsrecht.
Fünf Schritte für Ihr Unternehmen
- Bestandsaufnahme. Listen Sie auf, wo im Unternehmen KI Inhalte erzeugt, die nach außen gehen: Website, Social Media, Newsletter, Kundenservice.
- Chatbot prüfen. Steht im Chatfenster klar, dass eine KI antwortet? Gibt es einen Weg zu einem Menschen?
- Bildfreigabe regeln. Legen Sie fest, wer realistisch wirkende KI-Bilder freigibt und wie sie gekennzeichnet werden, etwa mit einem kurzen Vermerk direkt am Bild.
- Texte mit Prüfung veröffentlichen. Halten Sie fest, dass jeder veröffentlichte Text von einem Menschen gelesen und freigegeben wird. Das ist ohnehin gute Praxis.
- Kennzeichnungen der Werkzeuge nicht entfernen. Viele KI-Werkzeuge betten Herkunftsinformationen in die Datei ein. Lassen Sie diese Angaben bei der Bearbeitung möglichst bestehen.
Verstöße gegen Artikel 50 können nach Artikel 99 mit Geldbußen geahndet werden. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt dabei jeweils der niedrigere von zwei Höchstbeträgen. Wichtiger als die Angst vor Bußgeldern ist aber das Vertrauen Ihrer Kunden. Wer offen sagt, wo KI im Spiel ist, hat später nichts zu erklären.
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